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Angetrieben von Durchbrüchen in der Datenverarbeitung wurden im Bereich der datenintensiven Forschung in den vergangenen Jahren grosse Fortschritte erzielt. Bei den Daten, die für diese Art von Forschung notwendig sind, handelt es sich regelmässig um Personendaten im Sinn des Datenschutzrechts. Dies gilt umso mehr, als der Begriff der Personendaten als Folge der technischen Entwicklung in der Praxis der Gerichts- und Verwaltungsbehörden laufend ausgedehnt worden ist. Unzählige Forschungsprojekte müssen deshalb sicherstellen, dass die Vorgaben des Datenschutzrechts eingehalten werden.
Die Konzepte und Ansätze des geltenden europäischen und schweizerischen Datenschutzrechts wurden allerdings lange vor dem Aufkommen der neuen, datengetriebenen Forschungsansätze entwickelt. Entsprechend fehlt in diesen Datenschutzgesetzen ein strukturierter Umgang mit den Herausforderungen datenbasierter Forschung und es wird teilweise davon ausgegangen, dass sich die Probleme durch einfache Mittel (Anonymisierung oder Publikation von Ergebnissen in anonymisierter Form) lösen lassen. Dies ist heute aber kaum noch der Fall. Dies sorgt bei vielen Forschenden für Unsicherheit darüber, welche Forschungsarbeiten unter welchen Voraussetzungen zulässig sind. Dies kann zwar im Einzelfall durchaus beantwortet werden; die Rechtsunsicherheit ist aber (auch für spezialisierte Jurist:innen) erheblich. Weitgehend ungeklärt ist namentlich, wie die Interessen innerhalb des datenschutzrechtlichen Normensystems ausgeglichen werden sollen, insb. das Erkenntnisinteresse der Allgemeinheit und die Interessen der betroffenen Individuen am Schutz ihrer Privatsphäre und/oder an der «informationellen Selbstbestimmung». Diese Interessenabwägung spiegelt sich auch in einer Grundrechtskollision, namentlich zwischen der Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) und dem Schutz von persönlicher Freiheit und Privatsphäre (Art. 10 und 13 BV).
Die Rechtsunsicherheit schafft die Gefahr, dass vielversprechende Forschungsprojekte nicht durchgeführt werden oder sich Verzögerungen oder hohe Kosten ergeben. Dies liesse sich bei einer hinreichend klaren Rechtslage weitgehend vermeiden. Hinzu kommt die derzeit vielzitierte Gefahr, dass Europa in Forschung und Entwicklung wegen der strengen Vorgaben im Datenschutzrecht gegenüber den USA und China zurückfällt.
Vor diesem Hintergrund macht das ITSL das Thema «Datenschutz und Forschung» zu einem Forschungsschwerpunkt. Ziel ist es, in der Schweiz und darüber hinaus massgebliche Beiträge zur Frage zu leisten, wie das Datenschutzrecht ausgelegt und angewendet werden kann, um Forschung weitgehend zu ermöglichen – ohne dabei die schützenswerten Interessen der betroffenen Personen zu gefährden.